Die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung für E Scooter und E Roller tritt in Deutschland in Kraft

Wie in vielen Medienberichten zu lesen war, gibt es diese Woche endlich für unsere E Scooter und E Roller etwas neues! Das Bundesverkehrsministerium in Form von Bundesverkehrsminister, Andreas Scheuer, wird die neue Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV) für E Scooter und E Roller, unterschreiben. Somit hat ein extrem langes warten endlich ein Ende. Viel wurde gefeilscht, viel Berichtet, ob richtig oder auch falsch. Doch nun sind wir einen großen Schritt weiter.

Doch was sind nun die kommenden Schritte? Können wir im März vielleicht schon mit unseren E Scooter legal auf Deutschen Straßen fahren? Die Antwort ist leider nein! Den bis die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV) auch in Kraft tretet, müssen noch eine Dinge erledigt werden. Und dies benötigt eines, Zeit.

Nachdem die neue Verordnung, in welcher auch die E Scooter und E Roller geregelt werden, in Kraft treten kann, muss das neue Gesetz erst einmal von der Europäischen Kommission und dem Deutschen Bundesrat geprüft werden. Und in diesem Zeitraum, man spricht von einer 3 Monatigen Stillhaltefrist, welches die Europäische Kommission benötigt, werden die endgültigen fehlenden Schritte eingeleitet. Erst dann kann die Verordnung (eKFV) offiziell in Kraft treten.

Details zur Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV)

Mit der Unterschrift von Bundesverkehrsminister Andres Scheuer sind nun auch endgültigen Details klar. Ein paar Details zur neuen Verordnung für E Scooter und E Roller sind durchgesickert. Dabei gab es einige Änderungen gegenüber den Eckdaten, die man Gerüchtweise aufschnappt hat.

Ganz wichtig: Die Führerscheinpflicht, die kommen sollte, fällt nun weg! Und dies ist ein extrem großer Unterschied. Das bedeutet auch gleichzeitig, dass sich das Mindestalter auf das vollende 12 Lebensjahr senken tut. Zwischen 12 Jahren und 15 Jahren dürfen nur Kids E-Scooter fahren. Sie E Scooter dürfen bau bedingt eine Maximalgeschwindigkeit von 12 km/h pro Stunde erreichen. Die allgemeine Maximalgeschwindigkeit für E Roller ab 15 Jahren beträgt, wie bekannt, 20 km pro Stunde.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird mit einem Typenschild geregelt, auf diesem die Fahrzeug- Identifizierungsnummer steht. Zudem ein Fabrikschild, welches die Aufschrift Elektrokleinstfahrzeug tragen wird. Die Haftpflichtversicherung wird mit einem jährlich neuen Versicherungsaufkleber mit Hologram am EKF z.B. Elektro Scooter geregelt.

Technische Details:

  • die Höchstgeschwindigkeit beträgt 12 km/h bzw. 20 km/h und wird wie schon beschrieben durch das Alter des Fahrers geregelt.
  • wird stehend gefahren, darf der E Scooter keinen Sitz haben. Wird balancierend gefahren, darf optional ein Sitz verwendet werden.
  • Die Dauerleistung beträgt maximal 500 Watt oder 1400 Watt, wenn 60% zur Balancierung verwendet werden.
  • Maße betragen: Länge bis 200 cm, Höhe bis 140 cm und Gesamtbreite bis 70 cm. Das Maximalgewicht des Fahrzeuges ohne Fahrer bis 55 kg.
  • Es müssen Vorderlicht, ein Rücklicht sowie ein Bremslicht am Elektro Roller vorhanden sein.
  • Bremsen müssen vorne und hinten vorhanden sein, die beide voneinander unabhängig wirken.
  • Als Beschallung soll eine Glocke genutzt werden.

Natürlich kann es, wie so oft, auch hier noch einmal Änderungen geben. Diese würden wir an dieser Stelle ergänzen. Trotzdem glauben wir, dass an diesen Kernpunkten keine Änderung mehr geben wird.

Interessant ist, dass es keine Helmpflicht mehr geben wird. Zudem ist die so oft kritisierte Blinkerpflicht auch verschwunden. Gut so!

Verkehrsraum und weitere Regeln für die Elektrokleinstfahrzeuge

Bewegt man einen E-Scooter innerhalb einer geschlossene Ortschaft, darf nur der Radweg genutzt werden. Sollte dieser nicht vorhanden sein, darf dann die vorhandene Straße benutzt werden. Natürlich muss auf der Straße rechts gefahren werden und nicht nebeneinander, also wie beim Fahrrad, nacheinander. Sollte man eine Richtung ändern wollen, muss diese, ebenfalls wie beim Fahrrad, angezeigt werden.

Fährt man mit seinem E Roller außerhalb von geschlossenen Ortschaften kommt die gleiche Regelung zur Geltung. Der Fahrer darf Radwege oder Radfahrstreifen benutzten. Falls nicht vorhanden, darf auch die Straße benutzt werden.

Sollte mal ein Sonderfall entstehen, wird dies mit einem neuen Schild geregelt, auf dem „Elektrokleinstfahrzeug frei“ oder „EKF frei“ stehen wird. Dürfen gar keine Fahrzeuge auf dem vorhandenen Weg fahren, gilt dies natürlich auch für den Escooter des Besitzers. Dieser muss er dann ganz einfach schieben.

Weitere Links und Quellen:

Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Stand 25.07.2018